Compliance
Hinweise zur Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften und internen Compliance-RegelnInterne Regeln
Als öffentlich-rechtlicher Versicherer sieht sich die ÖSA im besonderen Maße verpflichtet, alle rechtlichen Vorgaben einzuhalten. Der darüber hinausgehende Fairness-Anspruch prägt unser unternehmerisches Selbstverständnis.
Aus diesem Grund haben sich die Unternehmen der ÖSA Versicherungen interne Regeln gegeben, die diesen Anspruch widerspiegeln und zur Grundlage der täglichen Arbeit machen.
Verstöße gegen rechtliche Vorgaben oder ethische Standards müssen frühzeitig erkannt werden, um entsprechende Gegenmaßnahmen einleiten und mögliche Schäden für Kunden, Mitarbeiter, Geschäftspartner und das Unternehmen abwenden zu können.
Das Hinweisgebersystem der ÖSA Versicherungen dient der Entgegennahme von Hinweisen und gibt Ihnen die Möglichkeit, uns über Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften und/oder Compliance-Regeln zu informieren und somit zu deren Aufdeckung beizutragen. Es dient zudem als Beschwerdeverfahren bei menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken oder Pflichtverletzungen im Sinne des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes. Hinweisgeber müssen wegen ihres Hinweises oder ihrer Beschwerde keine Benachteiligung durch die ÖSA Versicherungen befürchten. Die Mitarbeiter der Abteilung Compliance der versicherungsaufsichtsrechtlichen Gruppenmutter Landschaftliche Brandkasse Hannover (VGH Versicherungen) unterliegen insoweit einer besonderen arbeitsrechtlichen Schweigepflicht und haben nach dem Gesetz sicherzustellen, dass die Vertraulichkeit Ihrer Identität gewährleistet ist.
Häufige Fragen
Was kann gemeldet werden?
- Verstöße gegen das Versicherungsaufsichtsrecht und das Versicherungsvertragsrecht
- Wirtschaftsstraftaten wie Betrug, Veruntreuung von Geldern oder Korruption
- Manipulationen in der Rechnungslegung
- Kartellabsprachen
- Geldwäsche.
- Kinderarbeit
- Zwangsarbeit, Sklaverei
- Missachtung von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
- Missachtung der Koalitions- & Meinungsfreiheit, Recht auf Kollektivverhandlungen
- Ungleichbehandlung in Beschäftigung
- Vorenthalten angemessener Löhne
- Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen durch Umweltverunreinigungen
- Widerrechtliche Verletzung von Landrechten
- Einsatz von Sicherheitskräften ohne ausreichende Aufsicht
- Herstellung und Verwendung von mit Quecksilber versetzten Produkten gem. Minamata-Übereinkommen
- Widerrechtliche Behandlung von Quecksilberabfällen gem. Minamata-Übereinkommen
- Widerrechtliche Produktion und Verwendung von persistenten organischen Stoffen gem. Stockholmer Übereinkommen
- Ein- oder Ausfuhr gefährlicher Abfälle gem. Baseler Übereinkommen.
Bitte beachten Sie, dass dieses System nicht für allgemeine Kundenbeschwerden gedacht ist. Sollten Sie im Hinblick auf Ihren Versicherungsvertrag oder eine Dienstleistung der ÖSA Versicherungen eine Anregung oder eine Kritik äußern wollen, kontaktieren Sie bitte Ihre ÖSA-Vertretung oder nutzen Sie das Formular Lob und Kritik.
Wer kann Verstöße melden?
Das Hinweisgebersystem steht allen Personen und Unternehmen offen, die mit den ÖSA Versicherungen oder den für sie arbeitenden Unternehmen in Berührung kommen – egal ob Beschäftigte im eigenen oder zuliefernden Betrieb, Kunden, Lieferanten, Träger oder Allgemeinheit.
An wen wird gemeldet?
Hinweise werden von der zentralen Compliancefunktion der ÖSA Versicherungen entgegen genommen und bearbeitet. Diese ist aufgrund der versicherungsaufsichtsrechtlichen Anforderungen in ihrer fachlichen Arbeit unabhängig und weisungsfrei und muss aufgrund gesetzlicher Vorgaben gewährleisten, dass die Identität von Hinweisgebern vertraulich bleibt. Die Leitung der Compliancefunktion muss zudem gegenüber der BaFin die fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit nachweisen und unterliegt somit einer herausgehobenen persönlichen Kontrolle durch die aufsichtsführende Stelle. Alle Mitarbeiter haben sich zudem fachlich entsprechend zu schulen und ihr notwendiges Wissen auf dem neuesten Stand zu halten. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Compliancefunktion wurde ausgelagert auf die Landschaftliche Brandkasse Hannover.
Auf welchem Weg kann ich Verstöße melden?
Nutzen Sie unser Hinweisgeberportal, über welches Sie mit uns unkompliziert und anonym kommunizieren können.
per Post:
Andreas Kratzmann
(persönlich/vertraulich)
Abteilung Compliance
Schiffgraben 4, 30159 Hannover
(Die Post wird der Abteilung Compliance ungeöffnet zugestellt)
Telefon:
Andreas Kratzmann
(Abteilungsleiter)
0511 362-2112
Persönlich:
Terminvereinbarung über hinweisgebersystem@vgh.de mit dem Compliance-Beauftragten oder dem Abteilungsleiter der Abteilung Compliance.
Terminvereinbarung über hinweisgebersystem@vgh.de mit dem Compliance-Beauftragten oder dem Abteilungsleiter der Abteilung Compliance.
Die Zuständigkeit für Hinweise liegt bei der zentralen Compliance-Funktion. Darüber hinaus tragen wir die Verantwortung für die Koordinierung und die Steuerung der Aufklärung von Meldungen, die über das Hinweisgebersystem eingehen.
Wird die Identität des Hinweisgebers vertraulich behandelt?
Wie sind Hinweisgeber geschützt?
Es stehen Ihnen ebenfalls die folgenden externen Hinweisgeberstellen gleichwertig zu unserer Internen Meldestelle zur Verfügung:
- Bundesamt für Justiz (BfJ)
- Bundeskartellamtes (BKartA)
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Kann ich meinen Hinweis auch anonym abgeben?
Wie läuft das Meldeverfahren nach Eingang eines Hinweises ab?
Nach Eingang ihrer Beschwerde erhalten Sie nach spätestens 7 Tagen eine Eingangsbestätigung.
Die Abteilung Compliance prüft anschließend, ob Ihr Hinweis stichhaltig ist. Sollten weitere Informationen zur Bearbeitung Ihres Hinweises nötig sein, werden Sie kontaktiert, um die offenen Fragen zu klären. In diesem Kontext erörtern wir mit Ihnen die Motive ihres Hinweises und besprechen auch, welche Vorstellungen Sie mit der Einreichung eines Hinweises verbinden. Sollten Sie Ihren Hinweis telefonisch oder im Rahmen einer persönlichen Zusammenkunft abgegeben haben, werden wir ein Protokoll anfertigen. Sie bekommen dies zur Überprüfung zugesandt, um es gegebenenfalls zu korrigieren und zu unterschreiben bzw. es in elektronischer Form zu bestätigen.
Ergibt die Prüfung ihres Hinweises einen ersten Verdacht auf mögliche Verstöße gegen Gesetze oder unsere Verhaltensgrundsätze, werden seitens der Abteilung Compliance die weiteren Folgemaßnahmen festgelegt. Diese beinhalten in diesem Stadium die Auswertung verfügbarer Unternehmensinformationen unter Einhaltung der hierfür geltenden datenschutzrechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorgaben sowie die gegebenenfalls erforderlich werdende Einbindung weiterer unternehmensinterner Stellen wie beispielsweise der internen Revision, des Datenschutzbeauftragten, und der Personalabteilung. Sollte sich nach Auswertung der vorliegenden Informationen ein konkreter Verdacht erhärten, werden mögliche Beteiligte in einem fairen Verfahren angehört.
Sollte abschließend ein Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben naheliegen, werden sowohl die erforderlichen reaktiven Maßnahmen im Einzelfall geprüft und ergriffen (arbeitsrechtliche Maßnahmen gegenüber Tätern, Einbindung und Meldung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und Aufsichtsbehörden, Geltendmachung von Schadenersatz) sowie die Verbesserung möglicher präventiver interner Maßnahmen evaluiert und veranlasst.
Während dieser Prozessschritte werden wir Sie dann informieren und auf dem Laufenden halten, wenn die Einleitung von Folgemaßnahmen Ihre Interessen potentiell berühren könnte, insbesondere weil Rückschlüsse auf Ihre Identität denkbar wären oder wir Sie nochmals über den Schutz vor etwaigen Repressalien aufklären wollen.
Innerhalb von 3 Monaten nach der Eingangsbestätigung erhalten Sie eine Rückmeldung über die ergriffenen oder geplanten Maßnahmen, sofern nicht Rechte Dritter durch eine Rückmeldung beeinträchtigt werden.