Sommer, Sonne, Urlaubszeit: Es geht endlich wieder ans Meer oder in die Berge. Zurückgelassen werden alle Sorgen, die Arbeit – und auch das eigene Haus bzw. die eigene Wohnung. Da trifft es sich gut, wenn man Familienmitglieder oder Freundinnen hat, die sich darum kümmern, dass der Briefkasten geleert, die Haustiere versorgt und die Zimmerpflanzen gegossen werden.
Was früher noch klassisch „das Haus hüten“ genannt wurde, wird inzwischen als House-Sitting bezeichnet – die Prinzipien bleiben aber die gleichen. So auch die Frage nach Haftung: Denn was mache ich eigentlich, wenn ich das House-Sitting für meine Freundinnen übernehme und währenddessen ein Schaden auftritt? Bin ich dann versichert?
In diesem Beitrag erfährst du die Antwort!
Was passiert, wenn das House-Sitting schiefgeht?
Schauen wir uns mal die Ausgangslage anhand eines Beispiels an.
Deine beste Freundin fährt im Sommer für zwei Wochen in den Urlaub und bittet dich darum, während dieser Zeit ihre Zimmerpflanzen zu bewässern. Du erhältst den Schlüssel zur Wohnung, ein paar Tipps zum Gießen der einzelnen Pflanzenarten und leckere Snacks, die dir während deiner Besuche in der Küche zur Verfügung stehen.
Alles läuft gut – du bewässerst gewissenhaft die Zimmerpflanzen und schneidest regelmäßig vertrocknete Pflanzenteile ab. Die Zimmerpflanzen strahlen. Es gibt keine Probleme.
Doch dann das: Der Pflanzentopf einer großen Zimmerpflanze bekommt auf der Rückseite einen Sprung, die von dir sorgfältig gegebene Bewässerung tritt aus und läuft unbemerkt auf den teuren Parkettboden – der Schaden ist groß.
Zu allem Überfluss bemerkt deine Freundin erst nach ihrer Rückkehr den versteckten Schaden. Eine Reparatur ist nun unumgänglich – und bei einem Parkettboden eine teure Angelegenheit.
Was also tun? Bist du in solchen Fällen überhaupt versichert?
Die kurze Antwort lautet: Ja!
Sind Gefälligkeiten versichert?
Ein Schaden, der durch eine Gefälligkeit entsteht, wird auch als Gefälligkeitsschaden bezeichnet.
Eine Gefälligkeit ist eine Handlung ohne Gegenleistung – und beschreibt zum Beispiel den Gefallen, die Zimmerpflanzen deiner besten Freundin während ihres Urlaubs zu gießen.
Gefälligkeitsschäden sind in der Regel durch eine private Haftpflichtversicherung abgedeckt – und zwar über die sogenannte Gefälligkeitsschaden-Klausel. Damit diese greifen kann, muss jedoch Folgendes gelten: Der Schaden muss durch einfache Fahrlässigkeit entstehen – das heißt, aus Versehen und nicht willentlich passieren.
Auf unser Beispiel angewandt bedeutet das: Da der Parkettboden nicht willentlich von dir beschädigt wurde, sondern durch den unbemerkten Sprung im Pflanzentopf entstanden ist, kann der Schaden als Gefälligkeitsschaden bei deiner Versicherung eingereicht werden.
Der Grundsatz der Gefälligkeit kann auch in anderen Situationen auftreten – zum Beispiel, wenn du einem Familienmitglied beim Umzug hilfst und dir aus Unachtsamkeit eine Vase kaputtgeht. Das Prinzip der Versicherbarkeit bleibt jedoch das Gleiche.