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  • Bild entzweites Haus

    Aus Liebe wird "Ex"

15.11.2019
Wer frisch verliebt ist, kann sich gar nicht vorstellen, dass das manchmal nicht für die Ewigkeit hält. Dennoch wird mindestens jede dritte Ehe in Deutschland geschieden, womit wir nur im europäischen Mittelfeld liegen. Mal abgesehen davon, dass man sich beim Schlussmachen gefühlsmäßig voneinander löst, gibt es fortan auch keinen gemeinsamen Versicherungsschutz mehr.
Bevor einer der Partner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht, sollten beide unbedingt ihre bisherigen Policen überprüfen: Sind beide oder nur einer von beiden Versicherungsnehmer? Wer ist dann nach der Trennung nicht mehr versichert? Von welchem Konto werden die Beiträge abgebucht?
In der Privathaftpflichtversicherung endet der gemeinsame Versicherungsschutz bei Verheirateten mit vollzogener Scheidung vom Partner. Danach sind nur noch der Versicherungsnehmer und dessen Kinder abgesichert. Der bisher mitversicherte „Ex“ sollte sich am besten gleich nach der Trennung um eigenen Versicherungsschutz kümmern.
Wer die Hausratversicherung unterschrieben hat, nimmt sie bei einem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung in seine neue Wohnung mit. Der andere Ex-Partner muss sich dann um eine eigene Police kümmern, auch wenn er weiterhin in der Ehewohnung bleibt. In einer Übergangszeit gilt der Versicherungsschutz aber noch für beide Wohnungen.
Bei einem gemeinsamen Haus sind oft beide Ehepartner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Somit bleibt die Wohngebäudeversicherung, die immer nur der gesetzliche Hauseigentümer abschließen kann, auch nach der Scheidung erhalten – egal wer im Haus wohnen bleibt. Steht dagegen nur der Mann im Grundbuch, überlässt das Haus aber seiner Ex-Frau mit den Kindern, muss der Grundbucheintrag geändert und der Versicherung vorgelegt werden. Sie überträgt dann die Gebäudeversicherung auf die Ex als neue Eigentümerin.
Um richtig viel Geld geht es bei Lebensversicherungen. Da heißt es aufpassen: Wurde als Begünstigter nicht nur pauschal „Ehegatte“ eingetragen, sondern auch dessen Name, erbt später die/der „entliebte“ Ex und nicht der aktuelle Lebenspartner. Eine Änderung des Begünstigten ist aber jederzeit schriftlich möglich.
Bildnachweis:
Titelbild: © freshidea – stock.adobe.com
Autor Jennet Pchayeck

Autorin

Jennet Pchayeck
ÖSA Kundendienst Center

Liebe Leser*innen, ich bin Jennet und ich arbeite im ÖSA Kundendienst Center. Dort betreue ich persönlich als auch telefonisch unsere Kundinnen und Kunden. Haben Sie Fragen zu Ihren Versicherungen oder wünschen eine persönliche Beratung? Unser Kundendienst Center und ich helfen immer gern.

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