23.10.2019
Das OLG Koblenz hat am 16. April 2019 ein Urteil des Landgerichts Mainz bestätigt, wonach Elektrokleinstfahrzeuge auf kombinierten Fuß- und Radwegen immer den Fußgängern Vorrang gewähren müssen. Der Fahrer muss Geschwindigkeit und Fahrweise so ausrichten, dass es nicht zu einer Gefährdung von Passanten kommt. Die Fußgänger müssen darauf vertrauen können und sind selbst nicht verpflichtet, sich dauernd nach Fahrzeugen umzusehen oder auf deren Klingel oder Hupe zu achten.
Im verhandelten Fall war es aufgrund der Unaufmerksamkeit des Fußgängers zu einer Kollision mit einem Segway gekommen, trotzdem sahen beide Gerichtsinstanzen die Schuld beim Fahrzeugführer. Das gilt also auch für die neuen E-Scooter.
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