Sie sind hier: Blog
  • Bild Kürbislaternen

    Wenn Süßes manchmal bitter schmeckt...

24.10.2018
Wenn kleine Geister, Vampire und Hexen wieder durch das heimische Wohngebiet laufen und an jeder Haustür der Satz „Süßes, sonst gibt’s Saures!“ erklingt, ist uns allen sofort klar: Es ist wieder Halloween!
Zwar kennen die meisten Sachsen-Anhalter den 31. Oktober eher als Reformationstag zum Gedenken an Martin Luther, aber dennoch ist Halloween in den letzten Jahren immer prominenter im Kopf geworden. Einerseits natürlich wegen der Aufmerksamkeit, die das Thema verursacht – so ist Halloween so beliebt wie noch nie – aber andererseits auch wegen der tückischen Streiche, die an diesem Tag gespielt werden können.


Nichts Süßes? Dann gibt’s Streiche!

Der Brauch aus den USA zur Verscheuchung von bösen Geistern hat schon vor einigen Jahren in Deutschland halt gemacht und ist seitdem nicht mehr wegzudenken. Es ist ein Tag, an dem gerne mit Kind und Kegel geprotzt werden darf – so boomt der Bekleidungs- und Werbemarkt in der Zeit von September bis Oktober wie verrückt. Allein im letzten Jahr wurden im Raum Berlin durchschnittlich 28 Euro für ein Kostüm ausgegeben. Auch in sämtlichen Supermärkten kommt man zu dieser Zeit nicht mehr an Spinnen, Geistern oder Vampiren vorbei. Von Fanta bis Toffifee – es gibt alles im Halloween-Design.
Leider ist aber nicht jedes Halloween immer „süß“. Denn werden die kleinen Geister bei ihrer Jagd nach Süßigkeiten enttäuscht, so kann das Süße auch oft mal bitter enden: Beschmierte Hauswände, zerstörte Blumentöpfe, Dreck im Briefkasten… die Liste der Streiche ist endlos lang. Auch zerkratzte Autos zählen zu den häufigsten Ärgernissen von Betroffenen.
Dass man unter diesen Sachbeschädigungen keine „Streiche“ mehr versteht, ist für uns Erwachsene klar. Für die Kleinen ist es jedoch oftmals nur ein Spaß und die Folgen ihrer Taten werden selten bedacht. Gerade deshalb ist die Aufklärung über Streiche für die Kinder besonders wichtig.


Wie erkläre ich das meinem Kind?

Grundsätzlich ist es immer vorteilhaft, den Schützling bei der Süßigkeiten-Jagd zu begleiten. So können Sie nicht nur gleich geplante Streiche eindämpfen, sondern schützen sich auch vor Haftung. Denn Kinder unter sieben Jahren sind nicht deliktfähig. Somit kann bei einem Schadenfall nur der Nachweis der Verletzung Ihrer Aufsichtspflicht zu einer Geldstrafe führen.
Sollten Sie allerdings nicht bei der Halloween-Runde mit dabei sein, können Sie folgendes tun:
  • Checken Sie unbedingt, welche Utensilien ihr Kind mit auf die Süßigkeiten-Jagd nimmt. Ist es nur der Süßigkeiten-Sack oder sind es auch Dinge wie Eier, Böller und Klopapier?
  • Klären Sie Ihr Kind darüber auf, dass die Beschädigung von Eigentum kein Streich ist, sondern Sachbeschädigung. Und dass dies häufig Konsequenzen wie Anzeigen oder Geldstrafen mit sich bringt.
  • Machen Sie Ihrem Kind Mut, sich dem Gruppenzwang entgegenzustellen, und zeigen Sie Grenzen auf. Denn Streiche sind nicht etwa cool oder beweisen Stärke – sie sind Vandalismus.


Trotzdem Streiche gespielt?

Was mache ich, wenn mein Kind sich doch einen Streich erlaubt hat und betroffene Erwachsene Schadenersatz fordern oder mit Klage drohen?
Dann gilt zunächst: Ruhe bewahren. Fragen Sie sich und Ihr Kind: Ist die Tat vorsätzlich geschehen? Sind Sie Ihrer Aufsichtspflicht nicht nachgekommen?
Wenn Sie beides mit „Nein“ beantworten können, ist das schon mal gut. Wenn Sie nun auch eine Familien-Haftpflichtversicherung besitzen, umso besser. Diese deckt auch Schäden, die von Ihren über siebenjährigen Kindern nicht vorsätzlich verursacht worden sind. Einfach erklärt: Wenn Ihr kleiner Vampir bei der Süßigkeiten-Jagd unter Ihrer Aufsicht aus Versehen eine Veranda-Deko umwirft, so brauchen Sie sich keine Sorgen zu machen.
Anders sieht es dann jedoch bei vorsätzlichen Taten aus, wie beispielsweise willentlich an das Haus geworfene Eier. Hier deckt die Haftpflichtversicherung keine Schäden. Zwar sind Kinder erst ab 14 Jahren strafmündig, sie können jedoch für Schäden haftbar gemacht und entweder sie oder ihre Eltern dafür belangt werden. Ab einem Alter von 14 Jahren fällt das Delikt dann in die Strafmündigkeit und kann – je nach Härte – auch mal Sozialarbeit mit sich bringen.
Es gilt also: Klären Sie Ihr Kind ausführlich über die Folgen von Halloween-Streichen auf, gehen Sie vor allem bei kleineren Kindern bestmöglich mit auf die Süßigkeiten-Jagd und sorgen Sie mit einer Familien-Haftpflichtversicherung vor.
In diesem Sinne: Happy Halloween!
Bildnachweis:
Titelbild: © Photographee.eu / Fotolia
Autor Janina Ullrich

Autorin

Janina Ullrich
Online Marketing

Hi! Ich bin Janina, studierte Journalistin und verantwortlich für viele Themen rund um die Online-Kommunikation der ÖSA. Sei es die Planung und Umsetzung von Kampagnen für Social Media, das Management des Blogs oder die Betreuung unseres Podcasts alleswasmuss: Wo Content ist, bin auch ich!

Das könnte dich auch interessieren:

ÖSA Privathaftpflichtversicherung

Mehr erfahren

Rechtsschutzversicherung

Mehr erfahren

Wir für Sie

Berater finden