Was passiert?
Nachdem sich Luther und Nora dafür entschieden haben, ihre traditionelle Weihnachtsfeier abzusagen, werden sie durch ihre Nachbar*innen behelligt. Weihnachtssänger*innen positionieren sich Tag und Nacht auf dem Rasen vor ihrem Haus und auch die Nachbarskinder demonstrieren dort für „Frosty“ den Schneemann – eine Deko, die normalerweise auf dem Dach der Kranks zu finden ist, in diesem Jahr aber gar nicht aufgebaut werden soll.
Luther ist von diesem ganzen Trubel genervt und präpariert daher abends den Rasen in seinem Vorgarten mit Wasser, um sich gegen die ungeliebten Besucher*innen zu wehren. Wie von ihm geplant, gefriert der Rasen über Nacht und wird spiegelglatt. Am nächsten Morgen rutschen sowohl der Postbote, als auch die Weihnachtssänger*innen und Nora darauf aus.
Unser Versicherungscheck:
Autsch! Luthers hinterlistige Idee hat ziemlich schmerzhafte Folgen für alle Beteiligten. Aber wer ist hier wie abgesichert?
Luther hat in dieser Szene dritten Personen einen Schaden zugefügt. Normalerweise wäre dies ein Fall für die private Haftpflichtversicherung – wäre da nicht sein klarer Vorsatz. Luther hat wissentlich Wasser auf seinem Rasen verteilt, damit dieser über Nacht gefriert und als Abwehrmechanismus gegen sämtliche Besucher*innen funktioniert. Er handelte damit vorsätzlich. Aus diesem Grund besteht für ihn kein Schutz durch seine private Haftpflichtversicherung – denn vorsätzliche Handlungen sind dort nicht mitversichert. Sollten der Postbote oder die Weihnachtssänger*innen also Ansprüche geltend machen wollen, müsste Luther diese aus eigener Tasche bezahlen.
Eine Ausnahme würde bestehen, wenn sich das Glatteis auf natürliche Art und Weise über Nacht gebildet hätte, Luther es schlicht und ergreifend nicht bemerkt hätte und die Besucher*innen aufgrund dessen ausgerutscht wären. Hier würden wir dann von einem klassischen Privathaftpflichtschaden sprechen. Das gleiche gilt auch bei Schäden, die entstanden wären, wenn Luther über Nacht gefallenen Schnee nicht rechtzeitig weggeräumt hätte.
Auf der Seite der Geschädigten kann man mit einem Versicherungsschutz durch die private Unfallversicherung rechnen – insofern eine aktuelle Unfall-Police bei ihnen besteht. Der Sturz erfüllt den sogenannten „Unfallbegriff“: Dieser ist definiert als ein Ereignis, welches plötzlich, von außen und unfreiwillig auf den Körper zukommt.
Eine weitere Möglichkeit für die Verletzten wäre es, Ansprüche über den rechtlichen Weg geltend zu machen. Für solche Situationen kann eine Rechtsschutzversicherung wie der ÖRAG Privat-Rechtsschutz weiterhelfen.